Guide · § 2 BetrKV

Umlagefähige Betriebskosten nach § 2 BetrKV

Umlagefähige Betriebskosten sind laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes regelmäßig entstehen und die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Welche Kostenarten das sind, ist in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend in 17 Punkten aufgezählt. Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten gehören nicht dazu – sie trägt der Vermieter selbst.

Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag

Betriebskosten dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die Miete als Inklusivmiete, und der Vermieter trägt die Betriebskosten selbst.

Üblich ist eine Formulierung wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV". Der pauschale Verweis auf § 2 BetrKV oder die „Betriebskostenverordnung" reicht nach der Rechtsprechung in der Regel aus, um alle dort genannten Kostenarten zu erfassen. Kostenarten, die nicht in § 2 BetrKV stehen (z. B. Wartung einer Klimaanlage), müssen ausdrücklich einzeln im Mietvertrag benannt werden, sonst sind sie nicht umlagefähig.

Die umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV

Nr.KostenartBeispiele
1Laufende öffentliche LastenGrundsteuer
2WasserversorgungWasserverbrauch, Grundgebühr, Zähler, Wartung
3EntwässerungAbwasser-/Kanalgebühren, Niederschlagswasser
4Heizung & WarmwasserBrennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Messdienst
5AufzugBetriebsstrom, Wartung, Prüfung, Reinigung
6Straßenreinigung & MüllbeseitigungStraßenreinigung, Müllabfuhr
7Gebäudereinigung & UngezieferbekämpfungTreppenhaus-/Flurreinigung
8GartenpflegePflege Grünflächen, Spielplatz, Zufahrten
9BeleuchtungAllgemeinstrom (Treppenhaus, Außen, Keller)
10SchornsteinreinigungKehrgebühren des Schornsteinfegers
11Sach- & HaftpflichtversicherungGebäude-, Haftpflicht-, Elementarversicherung
12Hauswart / HausmeisterVergütung (nur für umlagefähige Tätigkeiten)
13Gemeinschaftsantenne / BreitbandBetrieb, Wartung von Antenne/Kabelanlage*
14WäschepflegeBetrieb gemeinschaftlicher Waschanlagen
15Sonstige BetriebskostenNur wenn im Mietvertrag einzeln benannt

*Hinweis: Bei Kabel-/Breitbandkosten gelten seit 2024 besondere Regeln (Wegfall des „Nebenkostenprivilegs" für TV-Kabelgebühren). Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage und Ihren Vertrag.

Was NICHT umlagefähig ist

Diese Kosten muss der Vermieter immer selbst tragen – auch wenn der Mietvertrag etwas anderes behauptet:

Nicht umlagefähigWarum
VerwaltungskostenKontoführung, Buchhaltung, Porto, Erstellung der Abrechnung selbst, Hausverwalter-Honorar
Instandhaltung & InstandsetzungReparaturen, Erneuerungen, Sanierung – Erhaltung der Substanz ist Vermietersache
Reparaturen einzelner Gerätez. B. Austausch eines defekten Aufzugteils (nur Wartung ist umlagefähig, nicht die Reparatur)
LeerstandskostenAnteil leerstehender Wohnungen trägt der Vermieter
Instandhaltungsrücklage (WEG)Zuführung zur Rücklage ist keine laufende Betriebskostenart
Bankgebühren / MahnkostenTeil der Verwaltung

Faustregel: Was einmalig der Reparatur oder Werterhaltung dient, ist Instandhaltung (Vermieter). Was laufend durch den normalen Gebrauch entsteht, ist Betriebskosten (umlagefähig). Wartung ist umlagefähig, Reparatur nicht.

Abgrenzung Wartung vs. Reparatur

Ein häufiger Streitpunkt: Die regelmäßige Wartung (z. B. der Heizung oder des Aufzugs) ist eine Betriebskostenart und umlagefähig. Wird bei dieser Wartung jedoch ein Teil ausgetauscht oder repariert, sind diese Kosten Instandhaltung und gehören nicht in die Abrechnung. Auf einer Rechnung des Handwerkers müssen Wartung und Reparatur daher sauber getrennt werden.

Häufige Fragen

Sie wissen jetzt, was umlagefähig ist – wir setzen es um.

Der Nebenkostenmanager kennt die Kostenarten nach § 2 BetrKV und führt Sie Schritt für Schritt zur rechtssicheren Abrechnung.

Jetzt Abrechnung erstellen

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch nicht übernommen werden. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein bzw. Eigentümerverband.