Guide · § 2 Nr. 15 BetrKV
Kabel-TV ab 2024: Das Ende des Nebenkostenprivilegs für Vermieter
Das Wichtigste in Kürze: Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen entfallen. Sie dürfen die Kosten eines Sammel-Kabelanschlusses nicht mehr pauschal über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umlegen. Der Mieter entscheidet seither selbst, ob und welchen TV-Anschluss er bezieht. Für Bestandsverträge galt eine Übergangsfrist, die zum 30.06.2024 endete.
Das Ende des Nebenkostenprivilegs ist eine der spürbarsten Änderungen der letzten Jahre für Vermieter. Dieser Artikel erklärt, was Sie ab der Abrechnung nicht mehr umlegen dürfen.
Was war das Nebenkostenprivileg?
Kurz gesagt: Das Nebenkostenprivileg erlaubte es Vermietern, die Kosten eines gebäudeweiten Kabelanschlusses pauschal als Betriebskosten (§ 2 Nr. 15 BetrKV) auf alle Mieter umzulegen – unabhängig davon, ob der einzelne Mieter den Anschluss nutzte.
In vielen Mehrfamilienhäusern lief Kabel-TV über einen Sammelvertrag des Vermieters mit dem Kabelnetzbetreiber. Die monatlichen Kosten landeten in der Nebenkostenabrechnung, jeder Mieter zahlte anteilig mit – auch wer längst über Streaming oder Satellit fernsah.
Was hat sich zum 1. Juli 2024 geändert?
Kurz gesagt: Seit dem 01.07.2024 dürfen die Kosten eines solchen Sammel-Kabelanschlusses nicht mehr pauschal über die Betriebskosten umgelegt werden. Grundlage ist eine Änderung im Zuge des novellierten Telekommunikationsrechts.
Der Gesetzgeber wollte Mietern die freie Wahl ihres TV-Anbieters ermöglichen. Für Bestandsverträge, die vor der Neuregelung geschlossen wurden, galt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024. Seit dem 01.07.2024 ist die pauschale Umlage über die Nebenkosten ausgeschlossen.
| Bis 30.06.2024 | Ab 01.07.2024 | |
|---|---|---|
| Sammel-Kabelanschluss über Nebenkosten umlegbar? | ja (Übergangsfrist) | nein |
| Wer entscheidet über den TV-Anschluss? | faktisch der Vermieter | der Mieter |
| Position in der Betriebskostenabrechnung | zulässig | nicht mehr zulässig |
Was bedeutet das für meine nächste Abrechnung?
Kurz gesagt: Nehmen Sie die Kabel-TV-Kosten aus der Betriebskostenabrechnung heraus, soweit sie auf Zeiträume ab dem 01.07.2024 entfallen. Eine pauschale Umlage ist dort angreifbar.
Rechnen Sie ein Abrechnungsjahr ab, das über den Stichtag läuft, müssen Sie sauber trennen: Der auf die Zeit bis 30.06.2024 entfallende Anteil eines noch privilegierten Bestandsvertrags konnte umlagefähig sein, der Anteil ab 01.07.2024 ist es nicht mehr. Für Abrechnungsjahre komplett nach dem Stichtag gehört die Position gar nicht mehr in die Nebenkosten.
Welche Alternativen haben Sie?
- Anschluss kündigen und den Mietern die eigene Anbieterwahl überlassen.
- Auf ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt umsteigen: Für moderne Glasfaser-Hausverkabelung erlaubt das Gesetz ein zeitlich begrenztes, umlagefähiges Bereitstellungsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen – rechtlich sauber prüfen lassen.
- Individuelle Verträge: Mieter schließen ihren TV-Vertrag direkt mit dem Anbieter.
Tipp aus der Praxis: Der Nebenkostenmanager führt Sie entlang der zulässigen Kostenarten – so vermeiden Sie, eine nicht mehr umlagefähige Position wie den pauschalen Kabelanschluss versehentlich weiter abzurechnen.